Die dreijährige duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule
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Neue Vorschriften für Ausbildungsverträge
Ab dem 1. Oktober muss im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, ob der Ausbildungsnachweis handschriftlich oder digital geführt wird. Grundlage ist eine Änderung die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes“ enthält neben einer Änderung der Handwerksordnung auch eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durch § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
Der Ausbildungsnachweis muss bei der Anmeldung zur Prüfung durch den Auszubildenden und den Ausbilder persönlich unterschrieben beziehungsweise mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der Ausbildende muss den
Ausbildungsnachweis regelmäßig durchsehen („Ausbildende haben Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit gegeben,
den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.“; § 14 Abs. 2 BBiG).
Für bestehende Ausbildungsverträge gilt ein Bestandsschutz beziehungsweise eine Übergangsfrist bis 30. September 2017. Bestehende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die ab 1. Oktober
2017 geschlossen werden, müssen durch die Form des Ausbildungsnachweises ergänzt werden.
Ebenfalls geändert wurde § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, „wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis
geführt hat“.
Statt alle Ausbildungsordnungen ändern zu müssen, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung einige Formulierungen ins BBiG und in die Handwerksordnung aufgenommen. Hierdurch wird das Gesetz begrüßt, weil Medienbrüche vermieden,
unnötige Bürokratie abgebaut und die Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert wird.
Mit der beigefügten pdf-Datei "Berufsausbildungsvertrag" können Sie, wenn Sie einen Auzubildenden ausbilden wollen, den Ausbildungsvertrag am PC ausfüllen.
ACHTUNG: Unterschrift nicht vergessen!
Denn auf Grund gesetzlicher Bestimmung muss der Vertrag nach wie vor auch schriftlich an die Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen gesandt werden. Bitte unterschreiben Sie und Ihr neuer Auszubildender nach dem Ausdrucken alle Vertragsexemplare und schicken Sie sie an
Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen
z. H. Frau Nennstiel
Lange Reihe 62
44143 Dortmund
Noch Fragen? Wir sind für Sie da:
Sie erreichen Frau Nennstiel / Berufsbildungsabteilung unter Telefon 0231/51 77 - 165.
Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Gebäudereiniger/in vom 21. April 1999 - mit Rahmenlehrplan
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rufen Sie unter 0231 51770 an. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!